Viele Studierende arbeiten neben dem Studium als Werkstudenten, um ihre Finanzen aufzubessern. Doch was passiert, wenn dieser Job wegfällt? Werkstudenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, da sie von der Arbeitslosenversicherung befreit sind und keine entsprechenden Beiträge zahlen. Diese Regelung gilt, solange du als Werkstudent angestellt bist und deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Die Arbeitsagentur empfiehlt Studierenden, einen Werkstudentenjob mit Bezug zum eigenen Studienfach zu wählen. Diese Erfahrung ist zwar wertvoll für deine berufliche Zukunft, bietet aber keinen finanziellen Schutz bei Jobverlust. Solltest du deinen Werkstudentenjob verlieren, musst du dich nach alternativen Einnahmequellen umsehen oder andere Unterstützungsmöglichkeiten prüfen.
Wichtige Erkenntnisse
- Werkstudenten zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
- Eine Werkstudententätigkeit mit Bezug zum Studienfach wird empfohlen, bietet aber keine Absicherung bei Jobverlust.
- Nach dem Studienabschluss oder bei Kündigung des Werkstudentenjobs besteht kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung.
Voraussetzungen für Arbeitslosengeld als Werkstudent

Als Werkstudent gelten besondere Regelungen für die Arbeitslosenversicherung und somit auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Möglichkeit, nach einer Tätigkeit als Werkstudent Arbeitslosengeld zu erhalten, hängt von drei wichtigen Faktoren ab.
Versicherungspflicht und Arbeitslosenversicherung
Werkstudenten sind in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit, solange ihr Studium im Vordergrund steht. Das bedeutet, dass keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Ohne diese Beiträge entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wichtig zu wissen: Arbeitslosengeld ist keine Sozialleistung, sondern eine Versicherungsleistung. Sie erhalten nur dann Leistungen, wenn Sie auch in die Versicherung eingezahlt haben.
In einigen Fällen kann eine Versicherungspflicht entstehen:
- Wenn Sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten
- Bei Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit
- Bei Jobs, die nicht dem Werkstudentenprivileg unterliegen
Anwartschaft und Beschäftigungsdauer
Um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das bedeutet:
- Mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate
- Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung während dieser Zeit
Als klassischer Werkstudent sammeln Sie keine Anwartschaftszeit, da Sie von der Arbeitslosenversicherung befreit sind. Eine reguläre 3-jährige Tätigkeit als Werkstudent führt daher nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Status als ordentlicher Studierender
Ihr Status als ordentlicher Studierender ist entscheidend für die Werkstudenten-Regelung. Dabei gilt:
Die Agentur für Arbeit prüft, ob das Studium im Vordergrund steht. Wenn Sie hauptsächlich studieren und nebenbei arbeiten, gelten Sie als Werkstudent ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach Abschluss des Studiums ändert sich Ihr Status. Als Absolvent können Sie sich arbeitslos melden, haben aber keinen sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie nur als Werkstudent gearbeitet haben.
Um später Anspruch zu haben, müssten Sie nach dem Studium eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens 12 Monate ausüben.
Beschäftigungsverhältnisse und deren Einfluss auf den Anspruch
Die Art der Beschäftigung während des Studiums hat direkten Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Je nach Beschäftigungsform gelten unterschiedliche Regeln bezüglich der Sozialversicherungspflicht und damit auch der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosengeld.
Geringfügige Beschäftigung und Minijob
Bei einem Minijob (450-Euro-Basis) sind Sie als Student von der Arbeitslosenversicherung befreit. Diese Beschäftigungsform ist bei Studierenden beliebt, da sie wenig bürokratischen Aufwand erfordert.
Als Minijobber zahlen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ein. Dies hat einen entscheidenden Nachteil: Ohne Einzahlung entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Arbeitgeber zahlt bei Minijobs pauschale Abgaben, aber diese begründen für Sie keinen individuellen Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung.
Wenn Sie ausschließlich in Minijobs tätig waren, können Sie nach dem Studium oder bei Jobverlust kein Arbeitslosengeld beantragen, da die notwendige Anwartschaftszeit fehlt.
Midijob und Gleitzonenregelung
Bei einem Midijob (Verdienst zwischen 451 und 1300 Euro) befinden Sie sich in der sogenannten Gleitzone. Anders als beim Minijob zahlen Sie hier reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung ein.
Als Werkstudent sind Sie jedoch trotz Midijob in der Regel von der Arbeitslosenversicherung befreit, solange Sie die Werkstudenten-Kriterien erfüllen (Studium als Haupttätigkeit, Arbeitszeit unter 20 Wochenstunden).
Die reduzierte Beitragszahlung im Midijob führt für Werkstudenten nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Erst wenn Sie die Werkstudenten-Privilegien verlieren, entsteht eine reguläre Versicherungspflicht.
Eine längerfristige Tätigkeit als Midijobber kann jedoch nach dem Studium vorteilhaft sein, falls Sie dann unter normalen Bedingungen arbeiten und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.
Beschäftigung während der Semesterferien
In den Semesterferien dürfen Sie als Werkstudent mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne den Werkstudentenstatus zu verlieren. Diese Sonderregelung gilt für maximal 26 Wochen im Jahr.
Trotz höherer Arbeitszeit in den Ferien bleiben Sie von der Arbeitslosenversicherung befreit. Es entstehen daher auch in dieser Zeit keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
Die Beschäftigung während der Semesterferien kann jedoch wertvoll sein, um praktische Erfahrungen zu sammeln und Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern zu knüpfen.
Achten Sie darauf, dass die zeitliche Begrenzung eingehalten wird, sonst riskieren Sie den Verlust des Werkstudentenstatus mit allen finanziellen Konsequenzen.
Praktika und Werkstudententätigkeiten
Als Werkstudent sind Sie grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung befreit. Die Arbeitsagentur empfiehlt dabei Tätigkeiten mit Bezug zum eigenen Studienfach, wie die Suchergebnisse zeigen.
Bei Pflichtpraktika im Rahmen der Studienordnung besteht ebenfalls keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Sie sammeln in dieser Zeit keine Anwartschaften für Arbeitslosengeld.
Freiwillige Praktika werden unterschiedlich behandelt: Sind sie unbezahlt, entsteht kein Versicherungsverhältnis. Bei bezahlten freiwilligen Praktika gelten ähnliche Regeln wie für Werkstudententätigkeiten.
Das Deutsche Studentenwerk weist ausdrücklich darauf hin, dass Studierende durch die Beschäftigung als Werkstudierende keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Sie erhalten deshalb auch kein Kurzarbeitergeld.
Sozialversicherung und Beitragsleistung von Werkstudenten
Werkstudenten genießen in Deutschland besondere Regelungen bei der Sozialversicherung. Das sogenannte „Werkstudentenprivileg“ befreit sie unter bestimmten Voraussetzungen von einigen Beiträgen, während andere Versicherungspflichten bestehen bleiben.
Krankenversicherung und Familienversicherung
Als Werkstudent seid ihr grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ihr die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs erfüllt. Das bedeutet, dass eure Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
Wenn ihr unter 25 Jahre alt seid, könnt ihr möglicherweise über eure Eltern familienversichert bleiben. Diese Familienversicherung ist für euch kostenfrei, solange euer regelmäßiges monatliches Einkommen 470 Euro (Stand 2025) nicht überschreitet.
Überschreitet ihr diese Einkommensgrenze, müsst ihr euch selbst versichern. Für Studenten gibt es dann vergünstigte Tarife bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rentenversicherung und Beitragsgruppen
Im Gegensatz zur Krankenversicherung besteht für Werkstudenten eine Rentenversicherungspflicht. Ihr müsst also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, unabhängig von eurem Verdienst.
Der Beitragsgruppenschlüssel für Werkstudenten lautet typischerweise: 1-0-0-0. Das bedeutet:
- 1: rentenversicherungspflichtig
- 0: krankenversicherungsfrei
- 0: pflegeversicherungsfrei
- 0: arbeitslosenversicherungsfrei
Diese Rentenversicherungsbeiträge sind wichtig, da sie euch später Ansprüche auf Rentenleistungen sichern. Ihr zahlt allerdings nur den Arbeitnehmeranteil, während euer Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil übernimmt.
Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung
Als Werkstudent seid ihr normalerweise versicherungsfrei in der Pflegeversicherung, solange die Werkstudenten-Kriterien erfüllt sind. Die Pflegeversicherung ist direkt an die Krankenversicherung gekoppelt.
Bei der Arbeitslosenversicherung gilt ebenfalls die Versicherungsfreiheit. Dies hat jedoch einen wichtigen Nachteil: Ihr erwerbt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Selbst wenn ihr regelmäßig arbeitet und Steuern zahlt, habt ihr nach Ende eurer Werkstudententätigkeit kein Recht auf Arbeitslosenleistungen.
Dies bedeutet auch, dass ihr bei einer Kurzarbeitsregelung im Unternehmen kein Kurzarbeitergeld erhalten würdet. Dieser Aspekt sollte bei eurer Finanzplanung berücksichtigt werden.
Antragstellung und Berechnung des Arbeitslosengeldes
Der Prozess zur Beantragung von Arbeitslosengeld erfordert bestimmte Schritte und Unterlagen. Die Höhe und Dauer der Leistung hängt von verschiedenen Faktoren ab, die individuell berechnet werden.
Zusammenstellung der benötigten Unterlagen
Für die Beantragung des Arbeitslosengeldes müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Dies sollte spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Folgende Dokumente sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- Arbeitsbescheinigungen der letzten 12 Monate
- Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag
- Steuer-ID und Sozialversicherungsnummer
- Bankverbindung für die Überweisung
Bei Werkstudenten sind zusätzlich Studiennachweise wichtig. Die Antragstellung kann auch online vorbereitet werden, der persönliche Termin ist jedoch notwendig, um den Antrag zu finalisieren.
Errechnung der Anspruchshöhe
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Personen mit Kindern etwa 67% und ohne Kinder etwa 60% des pauschalierten Nettoentgelts. Basis ist Ihr durchschnittliches Bruttogehalt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit.
Bei Werkstudenten wird das Einkommen aus der Werkstudententätigkeit für die Berechnung herangezogen. Wichtig: Die Tätigkeit als Werkstudent begründet allein keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie nicht die Anwartschaftszeit erfüllen.
Zur einfachen Berechnung bietet die Bundesagentur für Arbeit einen Arbeitslosengeld-Rechner auf ihrer Website an, mit dem Sie Ihren möglichen Anspruch vorab kalkulieren können.
Dauer des Leistungsbezugs
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes hängt von zwei Faktoren ab: Ihrer Versicherungspflichtzeit (Beschäftigungsdauer) und Ihrem Alter. Grundsätzlich gilt:
Versicherungspflichtzeit | Anspruchsdauer | Alter |
---|---|---|
12 Monate | 6 Monate | Alle |
16 Monate | 8 Monate | Alle |
24 Monate | 12 Monate | Alle |
Für ältere Arbeitnehmer (ab 50 Jahren) kann sich die Bezugsdauer verlängern. Beachten Sie: Ein bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt nach vier Jahren. Als Werkstudent können Sie einen bereits vor dem Studium erworbenen Restanspruch nutzen, wenn die Vier-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist.
Steuerliche Aspekte und Jahresausgleich
Bei der Frage nach Arbeitslosengeld für Werkstudenten spielen auch steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle. Das Verständnis der Steuerregeln kann Ihnen helfen, Ihre finanziellen Angelegenheiten besser zu planen.
Versteuerung von Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld I zählt zu den Lohnersatzleistungen und ist grundsätzlich steuerfrei. Dies bedeutet, dass Sie auf diese Einnahmen keine direkten Steuern zahlen müssen. Allerdings unterliegt das Arbeitslosengeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das Arbeitslosengeld bei der Berechnung Ihres persönlichen Steuersatzes für Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird. Dies kann zu einem höheren Steuersatz führen.
Als Werkstudent haben Sie jedoch in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da Sie während Ihrer Beschäftigung von der Arbeitslosenversicherung befreit sind. Dadurch entfällt auch die Versteuerungsfrage in diesem Zusammenhang.
Abgabe der Steuererklärung für Studenten
Als Werkstudent müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihr Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Für 2025 liegt dieser bei 11.784 € pro Jahr. Bis zu diesem Betrag verdienen Sie steuerfrei.
Es kann sich jedoch lohnen, freiwillig eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Durch Absetzen von:
- Studienkosten
- Fahrtkosten zur Universität
- Fachliteratur
- Arbeitsmittel
können Sie möglicherweise zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten. Besonders wenn Sie während des Jahres in unterschiedlichem Umfang gearbeitet haben, kann ein Jahresausgleich zu Ihren Gunsten ausfallen.
Nutzen Sie digitale Helfer wie Steuerbot oder die kostenlose Steuersoftware „Elster“ für eine einfachere Abgabe Ihrer Steuererklärung.
Weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Neben dem Arbeitslosengeld gibt es für Studierende verschiedene finanzielle Hilfen. Diese Optionen können wichtige Unterstützung bieten, wenn das Einkommen aus einem Werkstudentenjob nicht ausreicht oder wegfällt.
BAföG und Studienkredite
BAföG ist die wichtigste staatliche Förderung für Studierende. Sie können bis zu 934 Euro monatlich erhalten, abhängig von Ihrem eigenen Einkommen und dem Ihrer Eltern. BAföG muss nur zur Hälfte zurückgezahlt werden, was es zu einer günstigen Option macht.
Wenn Sie keinen Anspruch auf BAföG haben, können Sie Studienkredite in Betracht ziehen. Die KfW bietet einen Studienkredit mit günstigen Zinsen an, bei dem Sie monatlich zwischen 100 und 650 Euro erhalten können.
Der Bildungskredit der Bundesregierung ist eine weitere Option mit 300 Euro monatlich und niedrigen Zinsen. Er kann auch zusätzlich zum BAföG beantragt werden.
Stipendien sind ebenfalls eine Möglichkeit und müssen im Gegensatz zu Krediten nicht zurückgezahlt werden. Es gibt zahlreiche Stiftungen mit unterschiedlichen Anforderungen.
Sozialhilfe und ergänzende Leistungen
Wenn Sie arbeitslos sind und nicht genug zum Leben haben, können Sie Wohngeld beantragen. Dies ist ein Zuschuss zu Ihren Mietkosten, der nicht zurückgezahlt werden muss.
In bestimmten Fällen haben Studierende auch Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Voraussetzung ist, dass Sie in einer Abschlussphase sind oder Ihr Studium aus wichtigen Gründen unterbrochen haben.
Der Zuschuss zum Mindestlohn kann eine Option sein, wenn Sie neben dem Studium arbeiten. Seit 2023 beträgt der Mindestlohn 12 Euro pro Stunde.
In Notlagen können Sie einmalige Beihilfen bei Ihrem Studentenwerk beantragen. Diese helfen bei unvorhergesehenen finanziellen Engpässen und müssen meist nicht zurückgezahlt werden.
Rechte und Pflichten während des Bezugs von Arbeitslosengeld
Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, haben Sie bestimmte Rechte, aber auch Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit. Diese Regeln sind wichtig, damit Ihre Leistungen reibungslos ausgezahlt werden und Sie schnell wieder eine Beschäftigung finden können.
Meldepflichten und Verfügbarkeit
Sie müssen sich regelmäßig bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese Meldungen können persönlich, telefonisch oder in manchen Fällen auch elektronisch erfolgen. Die genauen Termine werden Ihnen mitgeteilt.
Sie müssen für die Arbeitsvermittlung erreichbar sein. Das bedeutet, dass Sie täglich Ihre Post prüfen und für die Agentur für Arbeit kontaktierbar sein müssen.
Urlaub ist grundsätzlich möglich, muss aber vorab genehmigt werden. Sie dürfen sich bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr vom Wohnort entfernen, ohne dass Ihr Arbeitslosengeld gekürzt wird.
Jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Umzug, Krankheit, Nebentätigkeit) müssen Sie umgehend mitteilen. Bei Verstoß gegen diese Meldepflichten drohen Leistungskürzungen oder sogar Sperrzeiten.
Teilnahme an Maßnahmen der Arbeitsvermittlung
Sie sind verpflichtet, an Maßnahmen teilzunehmen, die Ihre Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern sollen. Dazu gehören Bewerbungstrainings, Qualifizierungsmaßnahmen oder Umschulungen.
Sie müssen aktiv nach Arbeit suchen und dies auch nachweisen können. Die Agentur für Arbeit kann Nachweise über Ihre Bewerbungsbemühungen verlangen.
Es besteht die Pflicht, zumutbare Stellenangebote anzunehmen. Was als zumutbar gilt, ist gesetzlich definiert und berücksichtigt Faktoren wie Qualifikation, Arbeitsweg und Vergütung.
Bei Weigerung ohne wichtigen Grund kann eine Sperrzeit verhängt werden. Während einer Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
Die Agentur für Arbeit unterstützt Sie durch Beratungsangebote und kann finanzielle Hilfen für Bewerbungskosten oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen gewähren.
Häufig gestellte Fragen
Werkstudenten haben aufgrund ihrer speziellen Beschäftigungsform besondere Regelungen bezüglich Sozialversicherungen und Leistungsansprüchen. Die Versicherungsfreiheit, die ihnen Vorteile bei den Sozialabgaben bringt, hat jedoch Auswirkungen auf Ansprüche bei Arbeitslosigkeit.
Wie können sich Werkstudenten arbeitslos melden?
Werkstudenten können sich grundsätzlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Dafür müssen Sie persönlich beim zuständigen Arbeitsamt erscheinen oder die Arbeitslosigkeit vorab online anmelden.
Die Meldung sollte idealerweise drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dabei benötigen Sie Ihren Personalausweis, Ihre Sozialversicherungsnummer und die Kündigungsunterlagen.
Unter welchen Bedingungen haben Werkstudenten Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Werkstudenten haben in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies liegt daran, dass sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, solange ihre Arbeit dem Studium untergeordnet ist.
Um einen Anspruch zu erwerben, müssten Sie mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 30 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Als typischer Werkstudent erfüllen Sie diese Voraussetzung jedoch nicht.
Gibt es eine wöchentliche oder monatliche Arbeitszeitgrenze für den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Werkstudenten?
Die Arbeitszeitgrenze spielt für den Werkstudentenstatus eine wichtige Rolle, hat aber auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld keinen direkten Einfluss. Als Werkstudent dürfen Sie während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Überschreiten Sie diese Grenze dauerhaft, verlieren Sie Ihren Werkstudentenstatus und werden regulär sozialversicherungspflichtig. Erst durch eine solche reguläre Beschäftigung könnten Sie Ansprüche auf Arbeitslosengeld sammeln.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Werkstudenten?
Die wichtigste gesetzliche Grundlage findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) III, das die Arbeitsförderung regelt. Nach § 27 SGB III ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld an die Erfüllung einer Anwartschaftszeit gebunden.
Zusätzlich regelt § 6 SGB V die Versicherungsfreiheit von Studierenden in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Das Werkstudentenprivileg ist im § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV verankert.
Inwiefern haben Werkstudenten Anspruch auf Krankengeld nach einer Sechswochenfrist?
Als Werkstudent haben Sie bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber für sechs Wochen. Nach dieser Frist besteht jedoch kein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Dies liegt daran, dass Sie als Werkstudent zwar krankenversichert sind, aber nicht in der Krankengeldversicherung. Sie sind über Ihre studentische Krankenversicherung abgesichert, die kein Krankengeld vorsieht.
Welchen Kündigungsschutz genießen Werkstudenten und beeinflusst dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Werkstudenten unterliegen denselben allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen wie andere Arbeitnehmer. Bei einem befristeten Vertrag endet das Arbeitsverhältnis automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt.
Bei unbefristeten Verträgen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese betragen in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Der Kündigungsschutz hat jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld, da dieser für Werkstudenten grundsätzlich nicht besteht.